
Übersicht der wichtigsten Begriffe aus dem Trading-Bereich:
- Sachwertanleihe
- Same-Day-Settlement (SDS)
- Sammelverwahrung
- Satzung der Aktiengesellschaft
- Schatzanweisungen
- Schiffspfandbriefe
- Schlank untergebracht
- Schlußkurs
- Schufa
- Schuldschein-Darlehen
- Schwarzer Freitag / Montag
- Schwebendes Engagement
- Schütt`aus-hol‘-zurück-Verfahren
- Second Marché
- Second Round Financing
- Secondary purchase
- Securitization
- Seed Capital
- Selbstemission
- Settlement
- Settlement Day
- Short
- Short Call
- Short Position
- Short Put
- Short Straddle
- Short-Position
- Sigma
- Small Caps
- Small-Cap-Effekt
- Smart Money Fonds
- Sollzinsen
- Sologeschäft
- Sonderdepot
- Sonderverwahrung
- Spannkurs
- Sparbrief
- Spekulation
- Spekulationsfrist
- Spekulationsgewinn
- Spekulationsgewinne
- Spekulationssteuer
- Sperrminorität
- Spesen
- Spezialwerte
- Spin Off
- Spin-Off
- Spitze
- Spitzenausgleich
- Spitzenrefinanzierungsfazilität
- Split
- Split-Aktie
- Splitting
- Spread
- Spread-Trading
- Sprinterzertifikate
- Staffelanleihe
- Stammaktie
- Standard-&-Poors-Index
- Standardpapiere
- Standardtender
- Start up
- Step Down Issue
- Step Up Issue
- Stepped Call
- Steuerfreie Wertpapiere
- Steueroasen
- Stillhalter
- Stimmrecht
- Stimmrecht des Aktionärs
- Stockdividende
- Stop-buy-Auftrag
- Stop-loss-Auftrag
- Straddle
- Strangle
- Strap
- Strike price
- Strip
- Stripped Bond
- Stückelung
- Stücknotierung
- Stückzinsen
- Ständige Faziliät
- Substanzwert
- Swap
- Swapsatz
- SWIFT
- Synthetic Forward
- Synthetische Position
- Synthetischer Basiswert
- Systematisches Risiko
Satzung der Aktiengesellschaft
von der AG aufgestellte Verfassung (Gesellschaftsvertrag), die für alle Mitglieder verbindlich ist. An der Feststellung der Satzung (§ 2 AktG) müssen sich mindestens fünf Personen beteiligen, zusätzlich bedarf sie der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 23 Abs. 1 AktG). Ein gewisser Mindestinhalt ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 23 Abs. 3 AktG muß die Satzung Bestimmungen enthalten über Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge der einzelnen Aktien und Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, Gattung der einzelnen Aktien, Zusammensetzung des Vorstands und Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft. Dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt werden regelmäßig noch zahlreiche andere Bestimmungen hinzugefügt. Jede Satzungsänderung bedarf gemäß Â§Â§ 179 ff. AktG eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (qualifizierte Mehrheit).