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Index Handel - Börsenlexikon

Schuldschein-Darlehen

lang- oder mittelfristiges Darlehen, das gegen Schuldschein oder Schuldurkunde gem. § 607 BGB, § 344 HGB gewährt wird. Der Schuldschein ist lediglich Beweisurkunde (kein Wertpapier). Die Übertragung erfolgt nach Schuldrecht, d.h. durch Abtretung (gutgläubigen Erwerb gibt es somit nicht). Kapitalgeber sind Kapitalsammelstellen, insbesondere Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, Privatversicherungsgesellschaften (hier vor allem Lebens- und Unfallversicherer) und Kreditinstitute. Kreditnehmer sind emissionsfähige und nicht-emissionsfähige Unternehmen erster Bonität, die die Bonitätsanforderungen der Kreditgeber und - soweit gegeben - ihrer Aufsichtsbehörden erfüllen (Deckungsstockfähigkeit).