Übersicht der wichtigsten Begriffe aus dem Trading-Bereich:

Index Handel - Börsenlexikon

Spekulationsgewinne

Gewinne aus dem Handel mit Aktien oder Optionsscheinen müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Frist von 12 Monaten unterschritten wird. Dabei gibt jedoch eine Freigrenze von 1000 EUR. Liegen die innerhalb der Frist erzielten Spekulationsgewinne unter 1000 EUR und dabei werden alle erzielten Gewinne zusammenaddiert, so bleiben sie steuerfrei ! Sie bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate liegen.

Entscheidend ist für die Frist der Vorgang der Einbuchung der Aktien ins Depot. Ab dem Tag des Depoteintrags beginnt die Frist zu laufen. Andere Vorgänge, wie Tag der Ordererteilung, Überweisung des Kaufpreises o.ä. sind für die Frist unerheblich. Auch für den Fall von verschenkten/vererbten Wertpapieren beginnt die Frist ab dem Moment, wenn die Aktien beim Schenker ins Depot genommen werden. Ist sie bereits überschritten, wenn die Papiere dann verschenkt werden, so kann der Beschenkte direkt steuerfrei verkaufen. Bsp. Erzielt ein Anleger 300 EUR Gewinn im März, 200 EUR im Juli und 250 EUR im September, so bleiben die gesamten 750 EUR steuerfrei. Erzielt er jedoch 500 EUR im März und 600 EUR im Juli, so sind die gesamten 1100 EUR zu versteuern. Zu beachten ist, dass die gesamten 1100 EUR zu versteuern sind, und nicht nur die 100 EUR, um die der Gewinn die Freigrenze übersteigt! Wichtig ist dabei ebenfalls, dass erzielte Gewinne immer dem Inhaber des Depots zugeschrieben werden. Ist der Inhaber des Depots ein Ehepaar, so dürfen beide Partner ihren Freibetrag ausschöpfen und Gewinne werden erst steuerpflichtig wenn sie 1999,98 EUR (=999,99 EUR x 2) übersteigen.

Ein wenig komplizierter ist der Fall, wenn der Anleger mehrere Transaktionen mit der gleichen Aktie tätigt: Welche Gewinne in diesen Fällen versteuert werden müssen, ist ebenfalls neu geregelt worden : Die alte Regelung sah vor, dass nach dem LIFO-Prinzip berechnet wurde, d.h. die Aktien, die als letztes ins Depot gekommen sind, werden als erstes wieder verkauft. Nach der neuen Regelung ist dies nun umgekehrt, es müssen nur die Gewinne versteuert werden, bei denen eine Frist von 12 Monaten unterschritten wurde. Bsp.: Anleger A kauft : 80 Aktien zu 100 am 01.03.00, 80 Aktien zu 110 am 01.06.00, 80 Aktien zu 120 am 01.09.00 und 50 Aktien zu 130 am 01.12.00
a) Verkauft er 80 Aktien zu 150 am 02.03.01, so bleiben die Gewinne steuerfrei.
b) Verkauft er am 02.03.01 100 Aktien zu 150, so wird folgendes berechnet : Verkauf von 100 Aktien zu 150 ergibt Verkaufserlöse von 15000 EUR Davon sind die ersten 80 Aktien außerhalb der Spekulationsfrist, d.h. diese 12000 EUR werden aus der Rechnung genommen. Der Gewinn für die 20 weiteren ist jedoch zu versteuern. Berechnung s. c) Für das verbleibende Paket von 190 Aktien gelten damit folgende Kaufzeitpunkte : 60 Stk. Vom 01.06.00 80 Stk. Vom 01.09.00 und 50 Stk. vom 01.12.00
c) Verkauft er das gesamte Paket am 02.03.01, so wird folgendes berechnet : Verkauf von 290 Aktien á 150 macht einen Verkaufserlös von 43500 EUR Das erste Paket von 80 Aktien ist außerhalb der Spekulationsfrist, daher ist dieser steuerfrei. (-12000 EUR) Es verbleiben Erlöse von 31500 EUR. Die anderen Pakete wurden zu einem Durchschnittskurs von 118,57 gekauft. (80 zu 110, 80 zu 120 und 50 zu 130), d.h. die verbleiben 210 Aktien wurden zum Preis von 24899,70 angeschafft. Es werden die Anschaffungskosten vom Verkaufserlös abgezogen (31500 - 24899,70) und es verbleiben nun 6600,30 EUR zu versteuernder Gewinn.

Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem sog. Grenzsteuersatz, den der Anleger auf jede zusätzlich verdiente Mark zu entrichten hätte. Wären dies 35%, so würde der Fiskus vom Gewinn 2310,11 EUR einbehalten. Gewinne aus dem Handel mit Aktien oder Optionsscheinen müssen versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Frist von 12 Monaten unterschritten wird. Dabei gibt jedoch eine Freigrenze von 1000 EUR. Liegen die innerhalb der Frist erzielten Spekulationsgewinne unter 1000 EUR und dabei werden alle erzielten Gewinne zusammenaddiert, so bleiben sie steuerfrei !

Sie bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate liegen. Entscheidend ist für die Frist der Vorgang der Einbuchung der Aktien ins Depot. Ab dem Tag des Depoteintrags beginnt die Frist zu laufen. Andere Vorgänge, wie Tag der Ordererteilung, Überweisung des Kaufpreises o.ä. sind für die Frist unerheblich. Auch für den Fall von verschenkten/vererbten Wertpapieren beginnt die Frist ab dem Moment, wenn die Aktien beim Schenker ins Depot genommen werden. Ist sie bereits überschritten, wenn die Papiere dann verschenkt werden, so kann der Beschenkte direkt steuerfrei verkaufen.

Bsp. Erzielt ein Anleger 300 EUR Gewinn im März, 200 EUR im Juli und 250 EUR im September, so bleiben die gesamten 750 EUR steuerfrei. Erzielt er jedoch 500 EUR im März und 600 EUR im Juli, so sind die gesamten 1100 EUR zu versteuern. Zu beachten ist, dass die gesamten 1100 EUR zu versteuern sind, und nicht nur die 100 EUR, um die der Gewinn die Freigrenze übersteigt! Wichtig ist dabei ebenfalls, dass erzielte Gewinne immer dem Inhaber des Depots zugeschrieben werden. Ist der Inhaber des Depots ein Ehepaar, so dürfen beide Partner ihren Freibetrag ausschöpfen und Gewinne werden erst steuerpflichtig wenn sie 1999,98 EUR (=999,99 EUR x 2) übersteigen. Ein wenig komplizierter ist der Fall, wenn der Anleger mehrere Transaktionen mit der gleichen Aktie tätigt: Welche Gewinne in diesen Fällen versteuert werden müssen, ist ebenfalls neu geregelt worden : Die alte Regelung sah vor, dass nach dem LIFO-Prinzip berechnet wurde, d.h. die Aktien, die als letztes ins Depot gekommen sind, werden als erstes wieder verkauft. Nach der neuen Regelung ist dies nun umgekehrt, es müssen nur die Gewinne versteuert werden, bei denen eine Frist von 12 Monaten unterschritten wurde.