Übersicht der wichtigsten Begriffe aus dem Trading-Bereich:

Index Handel - Börsenlexikon

Sperrminorität

Besitzt eine Einzelperson oder eine Gruppe von Aktionären einen Anteil von mehr als 25%, aber weniger als 50% an Aktien eines Unternehmens, so können von ihr/ihnen Hauptversammlungsbeschlüsse, die eine 75%-ige Mehrheit erfordern, verhindert werden. Hierzu zählen: - Nachgründungen mit mehr als 10% des Grundkapitals (§ 52 (5) AktG); - Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 (1) AktG); - Entscheidungen der Geschäftsführung, zu denen der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat (§ 111 (4) AktG); - Beschränkung der Rechte der Vorzugsaktionäre (§ 141 (3) AktG); - Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 182, 192ff., 202, 207, 221 ff. AktG); - Satzungsänderungen (§ 179 (2) AktG); - Auflösung der Gesellschaft (§§ 262, 274 AktG); - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (§ 292 (1) AktG); - Fusion mit anderer AG bzw. KGaA (§§ 340, 355 AktG); - Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand (§ 362 (2) AktG); Umwandlung in KGaA (§ 362 (2) AktG).