
Übersicht der wichtigsten Begriffe aus dem Trading-Bereich:
- Sachwertanleihe
- Same-Day-Settlement (SDS)
- Sammelverwahrung
- Satzung der Aktiengesellschaft
- Schatzanweisungen
- Schiffspfandbriefe
- Schlank untergebracht
- Schlußkurs
- Schufa
- Schuldschein-Darlehen
- Schwarzer Freitag / Montag
- Schwebendes Engagement
- Schütt`aus-hol‘-zurück-Verfahren
- Second Marché
- Second Round Financing
- Secondary purchase
- Securitization
- Seed Capital
- Selbstemission
- Settlement
- Settlement Day
- Short
- Short Call
- Short Position
- Short Put
- Short Straddle
- Short-Position
- Sigma
- Small Caps
- Small-Cap-Effekt
- Smart Money Fonds
- Sollzinsen
- Sologeschäft
- Sonderdepot
- Sonderverwahrung
- Spannkurs
- Sparbrief
- Spekulation
- Spekulationsfrist
- Spekulationsgewinn
- Spekulationsgewinne
- Spekulationssteuer
- Sperrminorität
- Spesen
- Spezialwerte
- Spin Off
- Spin-Off
- Spitze
- Spitzenausgleich
- Spitzenrefinanzierungsfazilität
- Split
- Split-Aktie
- Splitting
- Spread
- Spread-Trading
- Sprinterzertifikate
- Staffelanleihe
- Stammaktie
- Standard-&-Poors-Index
- Standardpapiere
- Standardtender
- Start up
- Step Down Issue
- Step Up Issue
- Stepped Call
- Steuerfreie Wertpapiere
- Steueroasen
- Stillhalter
- Stimmrecht
- Stimmrecht des Aktionärs
- Stockdividende
- Stop-buy-Auftrag
- Stop-loss-Auftrag
- Straddle
- Strangle
- Strap
- Strike price
- Strip
- Stripped Bond
- Stückelung
- Stücknotierung
- Stückzinsen
- Ständige Faziliät
- Substanzwert
- Swap
- Swapsatz
- SWIFT
- Synthetic Forward
- Synthetische Position
- Synthetischer Basiswert
- Systematisches Risiko
Stimmrecht des Aktionärs
Recht, das der Aktionär in der Hauptversammlung ausüben kann. Es handelt sich hierbei um das bedeutendste mitgliedschaftliche und autonom ausübbare Verwaltungsrecht der einzelnen Aktionäre. Grundsätzlich gewährt jede Aktie das Stimmrecht, welches nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt wird (§ 134 Abs. 1 AktG). Dies bedeutet, daß Aktien mit einem mehrfachen Nennbetrag ein dem kleinsten Nennbetrag entsprechend mehrfaches Stimmrecht haben. Das Prinzip wird durchbrochen durch - die Stimmrechtserweiterung bei Mehrstimmrechtsaktien bzw. Stimmrechtsvorzugsaktien (vgl. Vorzugsaktien), - Stimmrechtsbegrenzung durch die statuarische Verankerung eines Höchststimmrechts und - Stimmrechtsaufhebung bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien (§ 12 AktG), . Die Stimmrechtsausübung erfolgt im Rahmen der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen gem. § 134 (3) AktG schriftlich legitimierten Bevollmächtigten. Im Falle einer Sicherungsübereignung kann das Stimmrecht durch den Sicherungseigentümer oder einen Treuhänder ausgeübt werden. Die Form der Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde richtet sich nach § 135 AktG. Die Form der Stimmrechtsausübung richtet sich gem. § 134 (4) AktG nach der Satzung.